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Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Fahrzeugeigenschaften
Die Angaben über das Fahrzeug gemäss Kaufvertrag gelten unter Vorbehalt allfälliger von den Werken vorgenommener Konstruktionsänderungen. Angaben in diesem Vertrag, in Prospekten, Angeboten, Auftragsbestätigungen, insbesondere solche betreffend Gewichte, Masse, Verbrauchsziffern, Betriebskosten, Geschwindigkeiten und dergleichen, sind als blosse Annäherungswerte zu verstehen.
Die Fabrik behält sich gegenüber der Verkaufsfirma vor, an ihren Traktoren und Maschinen jede Änderung vorzunehmen, ohne sich jedoch zu verpflichten, Änderungen an bereits bestellten Traktoren und Maschinen ebenfalls vorzunehmen. Der gleiche Vorbehalt wird hiermit auch gegenüber dem Käufer angebracht; die Verkaufsfirma ist in allen Fällen berechtigt, die neueste Ausführung zu liefern.

2. Eintauschfahrzeuge
Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass auf dem an Zahlung gegebenen Fahrzeug/ Maschine keinerlei Ansprüche oder Eigentumsvorbehalte von Drittpersonen bestehen; er trägt die Gefahr für Untergang. Beschädigung oder Wertverminderung bis zum Zeitpunkt der Übergabe des Eintauschfahrzeuges/-Maschine an die Verkaufsfirma.

3. Liefertermin
Die angegebenen Liefertermine sind annähernd und unverbindlich zu betrachten. Sie werden zugesagt, vorbehältlich unvorgesehener Hindernisse im eigenen Betrieb und bei Lieferanten wie: Fälle höherer Gewalt, Transportverzüge, Betriebsstörungen sowie verspätete Anlieferung rechtzeitig bestellter Baustoffe und Bestandteile.
Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung des Liefertermins sind ausgeschlossen. Andere Ansprüche, insbesondere das Recht, wegen Lieferverzug vom Vertrag zurückzutreten, stehen dem Käufer nicht zu.
Die Verkaufsfirma behält sich das Recht vor, die Aufträge auch mittels Teilsendungen zur Auslieferung zu bringen.

4. Verspätete Annahme
Wenn trotz einer schriftlichen Mahnung der Käufer die Übernahme des Kaufgegenstandes weiter verzögert, kann der Verkäufer nach einer schriftlich und eingeschrieben festgelegten
Nachfrist von 8 Tagen:
a) den Vertrag aufrechterhalten und Schadenersatz für Nichterfüllung fordern.
b) die Erfüllung des Vertrages verlangen und Schadenersatz für die verspätete Annahme beanspruchen.
c) sofort vom Vertrag zurücktreten und 15 % des Verkaufspreises als Konventionalstrafe beanspruchen. Wenn der erlittene Schaden den Betrag der Konventionalstrafe übersteigt, so kann der Verkäufer den Differenzbetrag beanspruchen, auch dann, wenn der Käufer für die verspätete Annahme nicht verantwortlich ist.

5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises inklusive allfällige Verzugszinsen und Kosten besteht zugunsten der Verkaufsfirma der Eigentumsvorbehalt gemäss Art. 715 ZGB am Traktor/Maschine sowie an allen Bestandteilen und Zubehör. Bis dahin darf der Käufer den Kaufgegenstand weder veräussern noch verpfänden oder ausleihen. Die Vermietung ist nur mit dem ausdrücklichen Einverständnis der Verkaufsfirma zulässig. Bei einer allfälligen Pfändung, Retention oder Arrestierung hat der Käufer auf den Eigentumsvorbehalt hinzuweisen und überdies die Verkaufsfirma zu benachrichtigen. Beruft sich die Verkaufsfirma auf ihren Eigentumsvorbehalt, so hat diese das Recht, den Kaufgegenstands jederzeit ohne behördliche Verfügung in Besitz zu nehmen, wo immer er sich befindet. Der Käufer erteilt der Firma ausdrücklich das Recht, den Eigentumsvorbehalt im Eigentumsvorbehalts-Register einzutragen.
Die Verkaufsfirma ist berechtigt, die durch Eigentumsvorbehalt sichergestellte Forderung aus diesem Kaufvertrag mit allen Rechten und Nebenrechten an eine Bank abzutreten.

6. Rücktritt
Wird eine allfällige Kaufspreisrestanz nicht vertragsgemäss bezahlt, so kann die Verkaufsfirma nach Ansetzung einer Nachfrist von 8 Tagen unter Geltendmachung ihres Eigentumsvorbehaltes vom Vertrag zurücktreten und einen angemessenen Betrag für Miete und Abnützung des Kaufgegenstandes fordern.

7. Kreditgeschäfte
Bei Kreditgeschäften fallen die Finanzierungskosten zu Lasten des Käufers.

8. Zahlungen
Zahlungen können direkt an die Verkaufsfirma bzw. auf ihre Bank- oder Postcheckkonto erfolgen. Der Käufer trägt die Folgen jeder anderen Zahlungsart. Die Übergabe von Wechseln gilt nicht als Tilgung und beschränkt in keiner Weise den im Vertrag festgesetzten Eigentumsvorbehalt.

9. Versicherung des Kaufobjektes
Der Käufer hat das Kaufobjekt bei einer konzessionierten Versicherungsgesellschaft gegen die Folgen von Unfall, Beschädigung, Feuer und Diebstahl voll zu versichern und zwar für solange, als der Kaufpreis noch nicht vollständig bezahlt ist.
Für den Schadenfall tritt der Käufer der Verkaufsfirma alle Ansprüche gegenüber dem Versicherer ab bis zur Höhe des im dannzumaligen Zeitpunkt noch bestehenden Guthabens der Verkaufsfirma aus diesem Vertrag. Die direkte Haftung des Käufers für die Kaufpreisschuld bleibt bestehen. Der Käufer verpflichtet sich, den Abschluss der vorgenannten Versicherung der Verkaufsfirma jederzeit durch Vorlegung der Police nachzuweisen.
Der Käufer verpflichtet sich ausserdem, der Verkaufsfirma jeden Schadenfall innert 48 Stunden zu melden, und tritt ferner bis zur Höhe seiner dannzumaligen Kaufpreisschuld jene Schadensersatzansprüche an die Verkaufsfirma ab, die ihm bei einem Unfall gegenüber dem Schadenverursacher und dessen Versicherer zustehen. Auch in diesem Fall bleibt die Haftung des Käufers für die Kaufpreisschuld bestehen.

10. Gerichtsstand
Gerichtsstand für die Beurteilung aller Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das Domizil der Verkaufsfirma. Der Käufer erklärt ausdrücklich, dass er sich unter Verzicht auf seinen ordentlichen Wohnsitzgerichtsstand dem hier vereinbarten Gerichtsstand unterzieht.

11. Gewährleistung
Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche (Wandelung und Minderung) sind ausgeschlossen, ebenso der Ersatz eines aus der mangelhaften Lieferung irgendwie entstandenen Schadens.
An ihre Stelle tritt für Neutraktoren und -Maschinen die Fabrikgarantie.

12. Garantie
Die Lieferfirma leistet dem Käufer für fabrikneue Traktoren und Maschinen eine Garantie für die Dauer eines Jahres. Occasionen sind von der Garantie ausgeschlossen. Die Garantie beginnt mit dem Tag der Ablieferung und erstreckt sich, unter Voraussetzung richtiger Handhabung und Pflege, auf gute Leistung und Solidität.
Mängel, welche unter die Garantie fallen, sind nach Feststellung sofort der Verkaufsfirma zu melden, ansonsten die Garantie nicht in Anspruch genommen werden kann.
Aus- und Einmontage sowie eventuelle Deplazierungsspesen und Arbeitslöhne gehen zu Lasten des Käufers.
Für Betriebsstörungen, Zeitverlust und dergleichen, die im Zusammenhang mit Garantiefällen entstehen können, haftet die Lieferfirma nicht. Bei Schäden, hervorgerufen durch Fahrlässigkeit, unsachgemässe Bedienung und Wartung, rohe Gewalt, Unfälle oder natürliche Abnützung, erfolgt Ersatz nur gegen Bezahlung. Die Garantiepflicht erlischt sofort, wenn von dritter Seite ohne ausdrücklies Einverständnis des Lieferanten Änderungen oder Reparaturen vorgenommen werden. Die Garantie fällt auch dahin bei Einbau von andern als Originalersatzteilen und bei Verwendung von nicht den Werkvorschriften entsprechenden Motor- und Getriebeölen.
Garantie für Bestandteile, die nicht vom Werk selbst hergestellt werden (Pneubereifungen, elektrische Apparate und Anlagen, Batterien, Kugellager, Keilriemen, usw.), kann nur im Rahmen der Leistungen der betreffenden Lieferanten gewährleistet werden. Die Garantie ist nicht übertragbar.

13.Wechselkurs Fremdwährung
Es gilt in jedem Fall der bei Vertragsabschluss vereinbarte Kaufpreis, Kursänderungen werden nicht berücksichtigt.

14. Änderungen AGBs
Wir behalten uns vor, die AGB jederzeit zu ändern. Für Kaufbestellungen, die zeitlich vor dem Inkrafttreten der geänderten AGB getätigt wurden, gilt auch nach Inkrafttreten der geänderten AGB die bisherige AGB.


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